Also ich hab gerade mal meine Glaskugel befragt, wie hoch wohl die Wahrscheinlichkeit für eine Gute-Reise-Version ohne Securom ist und das wurde mit sehr ehrenrührigen Beleidigungen meiner Mutter beantwortet...
Mama? Sie haben
MAMA beleidigt???
Revolutioooon!!!
ROTFL
An legalen Methoden (nach meiner Rechtsauffassung) wenn das Spiel nicht startet, sehe ich da eigentlich nur Maxi-Image mittels DaemonTools mounten und vor dem Start einen "Blocker" ausführen. Damit trickst man zwar auch den Kopierschutz aus, aber das ist bei Software ja gerade nicht verboten und da Maxi-Images keine Nutzdaten enthalten, ist das IMHO auch kein Urheberrechts-Verstoß.
Öh, ich kann mir jetzt unter einem "Blocker" nur ein Programm vorstellen, das die CD/DVD - Abfrage blockt, oder?
Falls ja, ist es ein Proggi, das einen technischen Kopierschutz umgeht ( damit Daten ändert) und somit nicht direkt legal ist:
"§ 303 a des Strafgesetzbuches:
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
oder auch:
Zitat www.akademie.de :
"Die Privatkopie wird auch in digitaler Form weiterhin geduldet. Das heißt konkret: Für sich selber, die eigene Familie und enge Freunde. Der gemeine Kollege fällt schon nicht mehr darunter. Und insgesamt nicht mehr als sieben Kopien von einer CD oder DVD erstellen. Die magische Zahl sieben kommt aus einem BGH-Urteil des Jahres 1978, damals wurde entschieden, dass nur fünf bis sieben Papierkopien an Personen des unmittelbaren Lebensumfeldes weitergeben werden dürfen.
Die Phonoverbände hatten die Privatkopie am liebsten ganz abschaffen wollen. Dieser Extremposition folgte der Gesetzgeber dann aber doch nicht - wenn auch in erster Linie nur deshalb, weil die Privatkopie ohnehin nicht verhindert werden kann.
Die Begründung mutet etwas eigenartig an, da sich die Legislative offensichtlich nur der Tatsache beugt, dass Verbote der Privatkopie nicht durchsetzbar und somit sinnlos wären. Diese Erkenntnis war aber schon 1965 allein der Grund für die Freigabe der Privatkopie im Urheberrechtsgesetz.
Privatkopien werden geduldet, wenn die Originale
weder mit einem "wirksamen Kopierschutz" noch mit einer digitalen Rechteverwaltung (DRM) versehen sind. Diese Einschränkung gilt bereits seit dem "ersten Korb" und wird nun durch den "zweiten Korb" bestätigt.
Es wird dadurch klargestellt, dass es
kein Recht auf eine Privatkopie gibt, weil der Urheber bzw. der Verwerter seinerseits das Recht haben soll, eine Kopie seines Werkes zu verhindern. Diesen Selbstschutzes unterstützt der Gesetzgeber ausdrücklich."
Bei Computerprogrammen (Spielen) sieht es wieder etwas anders aus:
Zitat
www.akademie.de
Eine Privatkopie von Computerprogrammen wird nicht geduldet. Es ist gemäß
§ 69d Abs.2 UrhG lediglich
eine Sicherungskopie erlaubt und man muss das Original besitzen. Die Kopie muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie gilt somit weder für Anwendungsprogramme und Betriebssysteme noch für Computerspiele. Das bedeutet, dass die Sicherungskopie weder verschenkt noch verliehen und schon gar nicht verkauft werden darf.
Das Gesetz schützt die Kopierschutzmechanismen der Verwerter, dort werden sie als "technische Maßnahmen" bezeichnet. Eine technische Maßnahme ist ein Verfahren, das vom Rechteinhaber nicht genehmigte "Handlungen" (zu Deutsch: das Kopieren) verhindern oder einschränken soll
(vgl. §95a Abs.2 UrhG).
Wirksam ist sie, wenn sie von einer Brennsoftware auch als Kopierschutz erkannt wird und ein Kopieren nicht möglich ist.
Ein Kopierschutz ist nicht wirksam, wenn eine
legale CD- oder DVD - Brennsoftware den Kopierschutz nicht erkennt und die Kopie einfach brennt. In einem solchen Fall wird der Kopierschutz auch nicht umgangen.
Das gleiche gilt, wenn der Kopierschutz nur auf einem bestimmten Betriebssystem wie auf dem Windows - PC zwar funktioniert, auf anderen wie Macintosh oder Linux - Rechnern aber nicht.
Auch der bloße Hinweis auf einer CD "diese CD ist kopiergeschützt" reicht nicht aus."
So, ich darf also für mich und meine Familie kopieren,
wenn die CD/DVD
keinen Kopierschutz hat. Sobald ein Kopierschutz angebracht ist, ist die Umgehung dieses welchen strafbar. Ebenso reicht schon der Besitz einer Software, die den Kopierschutz umgeht/aufhebt für eine Strafverfolgung.
Weshalb ja zB CloneDVD nicht mehr in Deutschland erhältlich ist. Die Jungs sind mit der ganzen Firma in die Schweiz.
Der sogenannte
"Zweite Korb" der Urheberrechtsreform tritt am 1.1.2008 in Kraft und wird, kurz unterm Strich gesagt, die Rechte der "Verwerter" (also Industrie) stärken.
Die einzige legale Methode, nach der staatlichen und industriellen Rechtsauffassung, ist das zurückgeben der Software an den Händler.
Meine Methode und Rechtsauffassung zu diesem Thema ist nicht veröffentlichbar

Ich ruf jetzt meinen Anwalt

Cheers
hobome